Die Kreisjägerschaft Meiningen e.V. wurde am 22.01.1992 als eingetragener Jagdverein von den Delegierten gegründet.
Am 03. Oktober 1990, dem Tag der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands, wurde der LJVT als erster Jagdverband der neuen Bundesländer Mitglied im Deutschen Jagdschutzverband e. V. (DJV) - dem Dachverband aller Jagdverbände.
Seit dem 28.02.1992 ist der eingetragene Verein "Kreisjägerschaft Meiningen" anerkannter Naturschutzverein gemäß § 29 Bundesnaturschutzgesetz. Zur Abstimmung und gegenseitigen Information bestehen zwischen uns und dem Landesjagdverband Thüringen Vereinbarungen.
Die Aufgaben und Ziele des KJS-Meiningen e.V. sind in der Vereinssatzung formuliert:
Zusammenschluss der Jägerinnen und Jäger und der mit der Jagd verbundenen Bürger des Freistaates zum Schutz der Natur, der Erhaltung artenreicher Wildpopulationen und ihrer Lebensräume, die Förderung des Natur-, Landschafts-, Umwelt- und Tierschutzes sowie die Aus- und Fortbildung der Jägerinnen und Jäger.
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Die Satzung der Kreisjägerschaft Meiningen e.V.
Für die Kreisjägerschaften des LJVT gemäß §3 gilt die folgende Satzung
Die Satzung der Kreisjägerschaft Meiningen e.V.
§1 Name und Sitz
(1) In der Kreisjägerschaft Meiningen sind die Mitglieder im Gebiet Landkreis Meiningen zusammengeschlossen
(2) Die der Kreisjägerschaft führt den Namen "Kreisjägerschaft Meiningen"
(3) Sitz der Kreisjägerschaft ist Meiningen
§2 Stellung
Die Kreisjägerschaft ist ordentliches Mitglied des Landesjagdverband Thüringen als selbsständige Mitgliederorganisation
§3 Aufgaben und Ziele
(1) Der Zweck der Kreisjägerschaft ist der Zusammenschluß der Jäger, Jagdhundeführer und -züchter, Falkner, Frettierer, Raubwildfänger, Jagdhornbläser und aller interessierten Bürger in Thüringen zum Schutz der Natur, der Erhaltung artenreicher Wildpopulationen und ihrer Lebensräume, die Förderung des Natur- und Landschafts-, des Umwelt- und des Tierschutzes sowie die Aus- und Fortbildung der Jäger.
(2) Diese Zwecke werden verwirklicht durch,
- den Schutz und die Erhaltung einer artenreichen und gesunden freilebenden Tier- und Pflanzenwelt und die Sicherung ihrer Lebensgrundlagen unter Wahrung der Landeskultur sowie die Förderung der Ziele des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Tier- und Umweltschutzes;
- die Pflege und Förderung aller Zweige des Jagdwesens, des jagdlichen Brauchtums, der jagdlichen Aus- und Weiterbildung un der waidgerechten Jagdausübung;
- die Aufklärung in Öffentlichkeit und Gesellschaft über den Wert und Nutzen, den Schutz und die Erhaltung artenreicher Bestände der natürlichen Tier- und Pflanzenwelt und über Ursachen, Auswirkungen und die Abwehr schädigender Umwelteinflüsse;
- die Unterstützung der Jagd- und Naturschutzbehörden bei der Durchführung ihrer Aufgaben
(3) Die Kreisjägerschaft anerkennt die Disziplinarordnung des Deutschen Jagdschutzverbandes, die Bestandteil dieser Satzung ist.
(4) Die Kreisjägerschaft verfolgt unter Ausschluß aller parteipolitischen und religiösen Fragen unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(5) Die Kreisjägerschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht vorrangig eigene wirtschaftliche Zielstellungen.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Kreisjägerschaft kann jede natürliche Person werden die einen Jagdschein besitzt und unbescholten ist.
(2) Es können auch Personen die nicht im Besitz eines Jagdscheines sind, aber die Ziele des LJVT anerkennen und unterstützen wollen Mitglied der Kreisjägerschaft werden
(3) Die Mitgliedschaft in der Kreisjägerschaft ist unabhängig vom Wohnort des Mitgliedes möglich
(4) Die Beitrittserklärung ist gegenüber der Kreisjägerschaft schriftlich abzugeben Mit der Beitrittserklärung unterwirft sich der Antragsteller den Bestimmungen der satzungsgemäßigen Organ“ des LJVT. Er erkennt die Disziplinarordnung des Deutschen Jagdschutzverbandes in der jeweiligen gültigen Fassung als für sich bindend an.
(5) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand der Kreisjägerschaft. Lehnt der Vorstand der Kreisjägerschaft die Aufnahme ab so hat der Antragsteller das Recht der Beschwerde bei der Mitgliederversammlung der Kreisjägerschaft, deren Entscheidung endgültig ist.
§5 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch den Tod des Mitgliedes
- durch freiwilligen Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief wirksam erklärt werden kann. Die Erklärung muß spätestens bis zum 31.12. des laufenden Geschäftsjahres beim Vorsitzenden der Kreisjägerschaft eingegangen sein
- durch Ausschluß
(2) Der Ausschluß ist zulässig wenn das Mitglied gröblich oder wiederholt gegen die Satzung oder satzungsmäßige Beschlüsse verstoßen hat oder ein sonstiger wichtiger Grund für einen Ausschluß vorliegt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand der Kreisjägerschaft nachdem dem Mitglied die Möglichkeit einer Anhörung eingeräumt wurde . Eine Stellungnahme des Mitgliedes kann auch schriftlich erfolgen. Der erfolgte Ausschluß ist dem betreffenden Mitglied durch den Vorsitzenden der Kreis jägerschaft durch einge-schriebenen Brief mitzuteilen.
(3) Gegen den Ausschluß kann durch den Betroffenen Beschwerde innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Briefes bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden . Diese entscheidet bei ihrer nächsten ordentlichen Sitzung endgültig. Die Beschwerde bedarf der Schriftform; sie hat keine aufschiebende Wirkung.
§6 Organe
Organe der Kreis jägerschaft sind:
- Der Vorstand
- Der erweiterte Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§7 Vorstand
(1) Zum Vorstand der Kreis jägerschaft gehören:
- Der Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Schriftführer
- der Schatzmeister
(2) der Vorstand wird auf die Dauer von 5 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Kreisjägerschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse des Erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlung
(4) Der Vorstand ist beschlußfähig wenn mindestens 3 seiner Mitglieder zu einer vom Vorsitzenden im Verhinderungsfall vom stellvertretende Vorsitzenden einberufene Sitzung zusammengetreten sind. Die zur laufenden Führung der Geschäfte erforderlichen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
(5) Der Vorstand bestellt für besondere Aufgaben Obleute soweit dies notwendig ist und bestimmt Art und Umfang ihrer Aufgaben und Befugnisse Die Bestellung erfolgt für die Dauer der Amtsperiode des Vorstandes . Eine Abberufung durch den Vorstand kann jederzeit erfolgen.
(6) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sind berechtigt, gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied die Kreisjägerschaft zu vertreten
(7) Die Vorstandsmitglieder und die aufgrund besonderer Vollmacht Berechtigten verpflichten beim Bandeln im Kamen der Kreisjägerschaft nur diese; die persönliche Haftung gemäß § 54 BGB wird ausgeschlossen. Diese Regelung ist im Rechtsverkehr mit Dritten geltend zu machen und daher schriftlich zu vereinbaren.
(8) Der Vorstand kann für die Durchführung der laufenden Geschäfte Aufgaben auf ehrenamtlich tätigen oder angestellte dritte Personen (Geschäftsführer) übertragen Art und Um-fang deren Aufgaben und Befugnisse sind schriftlich festzulegen.
(9) Über Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen die von dem die Sitzung leitenden Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
§8 Erweiterter Vorstand
(1) Dem erweiterten Vorstand gehören an:
- die Mitglieder des Vorstandes
- die Obleute
- die Hegeringleiter
(2) Der Erweiterte Vorstand ist beschlußfähig wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes und die Mehrzahl der weiteren Mitglieder in einer vom Vorstand einberufenen Sitzung anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Lehrheft der Anwesenden gefaßt.
(3) Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand in der Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben. Er ist in wichtigen Fragen zu hören Hierzu wird er vom Vorstand nach Bedarf zu Sitzungen einberufen Jährlich sollen mindestens zwei Sitzungen stattfinden.
(4) Dem Erweiterten Vorstand obliegt die Beschlußfassung über Stellungnahmen der Breis jägerschaft zu den Tagesordnungspunkten der Mitgliederversammlung des LJVT
5) Für Beschlüsse des Erweiterten Vorstandes gilt ebenfalls §7 (9)
§9 Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand der Kreis jägerschaft hatmindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladungen dazu müssen mit der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor 7 Versammlungstermin allen Mitgliedern bekannt gegeben werden.
(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Entgegennahme der Jahresabrechnung (Kassenbericht)
- Entlastung des Vorstandes
- Mahl des Vorstandes und der Kassenrevisoren
- Abberufung der unter Ziff . 4 genannten Personen bei Vorlage eines wichtigen Grundes Für die Abberufung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich
- Alle Angelegenheiten die der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung zur Beschlußfassung übertragen sind
- Beschlußfassung über Anträge die von den Mitgliedern dem Vorstand der Kreisjägerschaft mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen sind. Dringlichkeitsanträge können in der Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zugelassen werden.
(3) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und den Abstimmungen ist jedes Mitglied der Kreis jägerschaft mit einer Stimme berechtigt, wenn es seine Verpflichtungen gegenüber der Kreisjägerschaft erfüllt hat.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig.
(5) Über alle Beschlüsse der ?'Htgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen die vom Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§10 Abstimmungen und Wahlen
(1) Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen
(2) Wahlen erfolgen geheim; in Ausnahmefällen durch Beschluß der Mitgliederversammlung bei Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten auch offen
(3) Anträge bedürfen zu ihrer Annahme der Mehrheit der anwesenden Stimmen, sofern nicht anderes ausdrücklich festgelegt ist Gewählt ist, wer die Mehrheit der anwesenden Stim-men auf sich vereinigt.
(4) Der Wahlvorsteher wird jeweils von der Mitgliederversammlung in offener Abstimmung bestimmt.
(5) Von zwei durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenrevisoren scheidet jährlich ein Kassenrevisor aus, und zwar derjenige, der am längsten im Amt ist. Er ist durch Neuwahl zu ersetzen; Vorschläge werden von der Mitgliederversammlung unterbreitet.
§11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand der Kreis jägerschaft kann außerordentliche Mitgliederversammlungen bei Bedarf einberufen Er muß sie einberufen wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder diese
schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
(2) Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat mit mindestens einwöchiger frist zu erfolgen. Anträge der Mitglieder zu außerordentlichen Mitgliederver-
sammlungenmüssen mindestens 3 Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingegeangen sein. Im übrigen gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitglieder-versammlung sinngemäß.
§12 Beiträge
(1) Beitragspflichtig sind alle Mitglieder
(2) Die Höhe des Beitrages an den LJVT wird von deren Mitgliederversammlung festgelegt; er ist vom Mitglied an die Kreisjägerschaft zur Weiterleitung an den LJVT zu leisten
(3) Die Höhe des Beitrages für die Kreis jägerschaft wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt
(4) Beiträge sind bis zum 31.03. jeden Jahres zu zahlen
§13 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§14 Auflösung der Kreis jägerschaft
(1) Die Auflösung der Kreis jägerschaft Meiningen kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
(2) Im Falle der Auflösung der Kreisjägerschaft Meiningen bestellt der Vorstand einen Liquidator
(3) Bei Auflösung der Kreisjägerschaft Meiningen oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist nach Abschluß der Liquidation das verbleibende Vermögen an den LJVT oder wenn dieser nicht mehr besteht an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die sich mit gleichen oder ähnlichen Aufgaben wie der LJVT und die Kreisjägerschaft Meiningen befaßt für steuerbegünstigte Zwecke zu übertragen.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Zuwendung des Vermögens gem. (3) mit einfacher Mehrheit. Vor der Beschlußfassung ist eine rechtsverbindliche Erklärung des zuständigen Finanzamtes über die Steuerbegünstigung der zu bedenkenden Körperschaft einzuholen.
Die Satzung der Kreisjägerschaft Meiningen wurde am 22.01.1992 auf der Mitgliederversammlung in Bettenhausen mit 196 Stimmen der 197 anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder angenommen.
Achtung ! Abschrift vom Original !
Das Originale Dokument vom 22.01.1992 kann hier eingesehen werden.