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Die Bewirtschaftung der Jagdgebiete kann folgendermaßen erfolgen:


  • In Form einer Selbsbewirtschaftung
  • Der Bewirtschaftung durch den Eigentümer oder Eigentümerin
  • Durch eine Verpachtung
  • oder durch eine Gemeindejagd

 

  • Selbsbewirtschaftung der Eigenjagd durch den Eigenjagdberechtigkten
  • Die Bewirtschaftung der Jagd durch eine Verpachtung. Es kann sowohl die Eigenjagd als auch die Gemeindejagd verpachtet werden.
  • Bewirtschaftung einer Eigenjagd durch einen vom Eigentümer bestellten Vertreter oder der Behörde bestellten Bewirtschafter
  • Bewirtschaftung einer Gemeindejagd durch einen Gemeindejagdvertreter

 

Voraussetzungen für das Pachten
Um eine Jagd pachten zu können, bedarf man einer besonderen Qualifikation.


1. folgende physischen Personen sind von einer Verpachtung ausgeschlossen:
 
  • Personen, die nicht die Jagd bereits drei Jahre ordnungsgemäß ausgeübt haben
  • Personen, die die Jagd nicht weidgerecht ausüben
  • Personen, Personen, die aus eigenen Mitteln den vertraglichen festgehaltenen Pflichten nicht nachkommen
 
2. Personen, die in der letzten Jagdperiode als Jagdpächter vertragsbrüchig geworden sind, sind für die nächste Jagdperiode von der Pachtung einer Gemeindejagd ausgeschlossen
 
3. Findet die Verpachtung im Wege der öffentlichen Versteigerung statt, so sind jene Personen, von denen bekannt ist, dass sie die erforderliche Eignung nicht besitzen, zur Versteigerung nicht zugelassen.

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Die Jagd ist aktiver Naturschutz . . . .
Hirsch 004
Die Jagd ist nach-
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