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Der Jagdschutz umfasst den Schutz des Wildes vor Futternot, Raubwild, Raubzeug und vor Wilderern und die Verpflichtung, auf eine Ausübung der Jagd nach den Regeln der Weidgerechtigkeit sowie nach den Bestimmungen des Jagdgesetzes hinzuwirken.
 
Definition:
Ein wichtiger Bereich des Jagdwesens ist der Jagdschutz. Jedes Revier (Jagdgebiet) hat midestens ein Jagdschutzorgan (Jagdaufseher). Jagdschutz heißt, Gefahren und Nöte vom Wild abzuwenden. Dazu gehört heute die Fütterung in Notzeiten und in Zeiten des Vegetationsbeginns, die Bejagung von Raubwild oder von Tieren, die dem Wild schädlich sein können. Ebenso ist die Bekämpfung der Wilderei unter "Jagdschutz" zu subsumieren. Als positive Handlungen des Jagdschutzes sind alle Hegemaßnahmen und Handlungen der Wildbetreuung anzusehen.

 

  • Bestellung des Jagdschutzorganes
Die Bestellung eines Jagdschutzorganes bedarf der Bestätigung der zuständigen Verwaltungsbehörde, in deren Sprengel das Jagdschutzorgan tätig sein soll. Das Jagdschutzorgan wird auf eine gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten anzugeloben. Danach wird ein Ausweis ausgestellt sowie ein Abzeichen ausgefolgt.

 

  • Voraussetzung für ein Jagdschutzorgan
- Jagdkarte
- körperliche und geistige Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben
- Verlässlichkeit
- erfolgreiche Ablegung der Jagdprüfung beziehungsweise der Berufsjägerprüfung

 

  • Befugnisse eines Jagdschutzorganes
Die Jagdaufseher sind in Ausübung ihrer Funktion berechtigt, in ihrem Aufsichtsgebiet Personen, die von ihnen bei Eingriffen in ein fremdes Jagdrecht oder bei einer nach diesem Gesetz stafbaren Handlung auf frischer Tat betreten werden oder sonst unter dem dringenden Verdacht stehen, einen Eingriff in ein fremdes Jagdrecht oder eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz begangen zu haben:
 
  • anzuhalten
  • auf ihre Indentität zu überpfüfen
  • zum Sachverhalt zu befragen
  • sowie Fahrzeuge und Gepäckstücke zu untersuchen
  • Personen, die nach §2 festgenommen werden dürfen, sich aus der Festnahme entziehen, ist der Jagdaufseher berechtigt, aus auch über seinem Aufsichtsgebiet hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben, festzunehmen
  • Bei auf frischer Tat ertappten Personen können vom Jagdaufseher die von den stafbaren Handlungen herrührenden sowie die zur Verübung derselben bestimmten Sache beschlagnahmt werden
  • Außer dem Falle des Betretens auf frischer Tat ist der Jagdaufseher berechtigt, die Personen, die verdächtig erscheinen, eine nach diesem Gesetz strafbaren Handlung in seinem Aufsichtsgebiet verübt zu haben, jene Sachen zu beschlagnahmen, die allem Anschein nach, von der Ausübung einer solchen strafbaren Handlung herrühren oder hierzu bestimmt sind oder waren, sofern die Mitnahme solcher Gegenstände nicht gerechtfertigt sind
  • Beschlagnahmte Sachen sind unverzüglich der hierfür zuständigen Behörde zu übergeben oder zurückzustellen, wenn der Grund zur Beschlagnahme schon vor der Übergabe entfallen ist.
 
Die Jagdaufseher sind berechtigt, in Ausübung ihres Dienstes von ihren Waffen Gebrauch zu machen, wenn ein rechtswidriger Angriff auf Leib oder Leben ihrer eigenen oder anderen Person unternommen wird oder unmittelbar droht oder unmittelbar droht. Der Gebrauch der Waffe ist jedoch nur insoweit zulässig, als er zur Abwehr des unternommenen oder befürchteten Angriffes notwendig ist.

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